Die NKL Glücksschmiede
Jeden Tag eine neue Chance
Amtlicher Spielplan der 157. Lotterie
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NKL Millionenspiel inkl. Spielergänzung Millionen-Joker sowie NKL Extra-Joker:
Den Amtlichen Spielplan der 157. NKL-Lotterie – inklusive der Amtlichen Lotteriebestimmungen – und die Ziehungsordnung können Sie hier als PDF herunterladen:
Glücksjahre – Die NKL-Rentenlotterie:
Der Amtliche Spielplan Glücksjahre – Die NKL-Rentenlotterie – inklusive der Amtlichen Lotteriebestimmungen – steht Ihnen hier zur Verfügung:
Die amtlichen Spielpläne der laufenden 156. Lotterie finden Sie hier:
Präambel
Das NKL Millionenspiel sowie die Spielergänzung NKL Millionen-Joker und der NKL Extra-Joker werden von der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (im Folgenden: GKL) veranstaltet. Die GKL ist eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg und München. Träger sind die 16 deutschen Länder (Handelsregistereintragung: Hamburg HRA 115095, München HRA 99464). Die Anstalt wird vertreten durch den Vorstand: Dr. Bettina Rothärmel (Vorsitzende), Jörg Scheidhammer. Die Erlaubnis für den Amtlichen Spielplan und die Amtlichen Lotteriebestimmungen wurde der GKL von allen zuständigen Glücksspielaufsichten erteilt, zuletzt mit Bescheid vom 10.05.2022. Weitere Informationen unter www.gkl.org. Erlaubnisinhaberin ist die GKL mit Sitz Hamburg, Überseering 4, 22297 Hamburg, Telefon 0800 7777400 und Sitz München, Bayerwaldstraße 1, 81737 München, Telefon 0800 7755700, E-Mail info@gkl.org.
Teil 1: NKL Millionenspiel mit Spielergänzung NKL Millionen-Joker
§ 1 Losvertrieb
Der Losverkauf erfolgt durch Staatliche Lotterie-Einnahmen und Amtliche Verkaufsstellen (im Folgenden: LE/VSt) im Namen und für Rechnung der GKL. Die VSt handeln als Beauftragte der LE ohne unmittelbare Vertragsbeziehung zur GKL. Die Abgabe von Losen an Spielgemeinschaften, die sich gewerblicher Spielvermittler im Sinne von § 19 des Glücksspielstaatsvertrages bedienen, erfolgt ausschließlich durch die GKL und richtet sich nach besonderen Abgabebedingungen, die von der GKL angefordert werden können.
§ 2 Teilnahmevoraussetzungen
(1) Die Teilnahme Minderjähriger an der Lotterie ist nach dem Gesetz nicht zulässig. Spielverträge, die gegen das gesetzliche Teilnahmeverbot
Minderjähriger verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Aus diesem Grund hat der Spielinteressent wahrheitsgemäß seinen Namen, sein
Geburtsdatum und seine Adresse anzugeben. Für die Auszahlung von Gewinnen hat er spätestens im Gewinnfall eine Bankverbindung anzugeben,
die auf einen Zahlungsdienstleister lautet mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, welcher am SEPAVerfahren
teilnimmt.
(2) Die GKL und die LE/VSt sind gesetzlich verpflichtet, die Altersangabe des Spielinteressenten zu überprüfen. Für diese
Volljährigkeitsprüfung werden anerkannte Verfahren eingesetzt; die dazu jeweils benötigten Daten werden an Dritte weitergegeben. Im
Regelfall erfolgt die Volljährigkeitsprüfung über die SCHUFA Holding AG, Wiesbaden, oder über eine Melderegisterauskunft, gegebenenfalls
werden aber auch folgende Dienstleister mit der Volljährigkeitsprüfung beauftragt: Regis24 GmbH, Berlin, DHL Vertriebs GmbH &
Co. OHG, Bonn, Deutsche Post AG, Bonn, RISER ID Services GmbH, Berlin, oder das Kreditinstitut des Spielinteressenten. Dem jeweiligen
Dienstleister werden zu diesem Zweck der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Spielinteressenten übermittelt. Eine
Bonitätsprüfung und eine weitere Übermittlung personenbezogener
Daten finden nicht statt.
(3) Kann die Volljährigkeit nicht mit einem Verfahren gemäß Abs. 2 bestätigt werden, wird der Spielinteressent hierüber unverzüglich
informiert. Der Spielinteressent kann dann den Nachweis seiner Volljährigkeit auf andere geeignete Weise erbringen.
(4) Sofern der Loskauf im persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der LE/VSt erfolgt, sind diese zur Sicherstellung des Teilnahmeverbots
Minderjähriger berechtigt und verpflichtet, in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments zu verlangen.
(5) Private Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich untereinander regeln. Für die Spielteilnahme ist gegenüber
der LE/VSt eine Person zu benennen, die gemäß § 8 als Spielteilnehmer in das Spielteilnehmerverzeichnis eingetragen wird. Die
Leistung an diese Person befreit die GKL.
(6) Der Spielteilnehmer hat seiner LE/VSt Änderungen seines Namens, seiner Adresse oder seiner Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen.
§ 3 Erläuterungen zur Lotterie
(1) Die Lotterie wird gemäß dem Amtlichen Spielplan über einen Zeitraum von 6 Monaten in 6 Klassen von jeweils einem Monat durchgeführt.
(2) Die Losauflage umfasst 5.000.000 Losnummern. Auf diese Losnummern entfallen im Laufe der Lotterie insgesamt 3.469.060 Geldgewinne,
bis zu 6 weitere Geldgewinne in den Jackpot-Ziehungen, 75 Goldgewinne und 1.001 Sachgewinne. Die Gewinnsumme beträgt insgesamt
2.094.250.000 ; davon entfallen 1.990.100.000 auf Geldgewinne, 75.000.000 auf Goldgewinne und 29.150.000 auf Sachgewinne. Die
planmäßige Gewinnausschüttungsquote über alle 6 Klassen beträgt 43,63 %.
(3) Die Lose können als ganze Lose (1/1), halbe Lose (1/2), Viertellose (1/4), Achtellose (1/8) und Sechzehntellose (1/16) erworben werden.
Jedes Los trägt eine 7-stellige Nummer zwischen 0.000.001 und 5.000.000 sowie einen Buchstaben, und zwar beim 1/1-Los: A; beim 1/2-Los:
A oder B; beim 1/4-Los: A, B, C oder D; beim 1/8-Los: A, B, C, D, E, F, G oder H; beim 1/16-Los: A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O oder P.
Die im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Geld- und Goldgewinne beziehen sich stets auf ein ganzes Los. Losanteile gewinnen anteilig.
Ausgenommen hiervon sind die Sachgewinne, die ungeteilt auf die Losnummer einschließlich des gezogenen Buchstabens fallen.
(4) Lose gibt es als Originallose und als Los-Zertifikate. Originallose werden von der GKL gedruckt und von der LE/VSt ausgegeben. Sie
gelten für eine Klasse und enthalten jeweils einen Losanteil (Losnummer plus Buchstabe für die Anteilsbezeichnung). Los-Zertifikate werden
von der LE/VSt ausgestellt und können für mehrere Klassen – maximal für eine Lotterie – und für mehrere Losanteile ausgegeben werden.
(5) Der Spielteilnehmer hat keinen Anspruch auf Spielteilnahme mit einer bestimmten Losnummer.
§ 4 Lospreis
(1) Der Lospreis beträgt je Klasse 160,00 für ein ganzes Los, 80,00 für ein halbes Los, 40,00 für ein Viertellos, 20,00 für ein
Achtellos, 10,00 für ein Sechzehntellos.
(2) Erwirbt der Spielteilnehmer im Laufe der Lotterie ein bisher von ihm nicht gespieltes Los oder nimmt er nach einer Unterbrechung zu
einer nachfolgenden Klasse die Spielteilnahme wieder auf, so ist der Lospreis auch für die vorangegangenen, noch nicht bezahlten
Klassen zu entrichten. Dies gilt auch für Folgelose gemäß § 7 Abs. 4.
(3) Kosten und Aufwendungen für Amtliche Gewinnlisten einschließlich Porto gehen zu Lasten des Spielteilnehmers und können von der
LE/VSt in Rechnung gestellt werden. Die LE/VSt ist berechtigt, insoweit mit dem Spielteilnehmer eine Servicepauschale zu vereinbaren.
Im Rahmen der Servicepauschale können mit dem Spielteilnehmer auch etwaige weitere Leistungen vereinbart werden. Diese Kosten
und Aufwendungen sowie eine etwaige Servicepauschale sind nicht Bestandteil des Lospreises.
§ 5 Spielvertrag
(1) Der Spielvertrag wird zwischen der GKL und dem Spielteilnehmer geschlossen. Mit der Versendung eines Loses unterbreitet die LE/VSt ein
bindendes Vertragsangebot. Bei Losverkäufen über VSt oder im Thekengeschäft liegt das Angebot in der Übergabe bzw. der Auslage der Lose.
Die rechtzeitige und vollständige Zahlung gilt als Annahme dieses Angebots.
(2) Der Spielvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Los in der Datenbank der GKL als gewinnberechtigt gespeichert ist
und die Volljährigkeit des Spielinteressenten nachgewiesen wird.
(3) Bei Lotterieverträgen besteht kein Widerrufsrecht, es sei denn, dass der Spielinteressent die Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat
oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde (§ 312 g Abs. 2 Nr. 12 BGB).
§ 6 Spielvertrag
(1) Der Lospreis ist spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Samstage) vor Beginn einer Klasse zur Zahlung fällig.
(2) Der Lospreis ist bzw. gilt als rechtzeitig bezahlt, wenn er spätestens mit Fälligkeit bei der GKL bzw. der LE/VSt eingegangen ist bzw. ihrem
Konto gutgeschrieben wurde und die GKL bzw. die LE/VSt hiervon Kenntnis erlangen konnte.
(3) Der Lospreis gilt ferner als rechtzeitig bezahlt, wenn die GKL bzw. die LE/VSt spätestens mit Fälligkeit zum Einzug des Lospreises
von einem der Verfügungsmacht des Spielteilnehmers unterliegenden Konto ermächtigt wird (SEPA-Lastschriftmandat) und der Einzug
des Lospreises nicht scheitert oder sich verzögert aus Gründen, die die GKL bzw. die LE nicht zu vertreten hat.
(4) Die GKL bzw. die LE/VSt kann andere Zahlungsmittel zulassen, zum Beispiel die Zahlung per Kreditkarte. Die vorstehende Regelung
zum Zahlungsverkehr per SEPA-Lastschrift gilt dann entsprechend, sofern nichts anderes geregelt ist.
(5) Erfolgt die Zahlung des Lospreises im SEPA-Lastschriftverfahren, verkürzt sich die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification)
auf einen Werktag (ohne Samstage). Die Vorabankündigung über den Bankeinzug des Lospreises erfolgt per Briefpost oder E-Mail.
(6) Hat der Spielteilnehmer die LE/VSt zum Einzug des Lospreises ermächtigt, so ist er nur dann gewinnberechtigt, wenn einem erfolgten
Einzug nach Beginn der Lotterie, auch für vorangegangene Klassen, nicht widersprochen wurde.
(7) Bei Zahlung des Lospreises nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt ist die LE/VSt nicht mehr an ihr Vertragsangebot gebunden.
Nimmt sie die Zahlung dennoch an, ist das Los ab dem Tag der nächstfolgenden Hauptziehung oder der nächstfolgenden Großen
Hauptziehung oder der Ziehung des Jackpots der 6. Klasse oder des Millionen-Finales gewinnberechtigt, wenn der Lospreis spätestens
mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Samstage) vor dieser Ziehung bezahlt wurde.
(8) Wenn der Spielteilnehmer mit mehreren Losnummern und/oder mehreren Losanteilen an der Lotterie teilnehmen will und diese Lose
nicht vollständig bezahlt sind und/oder ein Restguthaben zur Verfügung steht, gilt, vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung des
Spielteilnehmers: Unvollständige Zahlungen und/oder Restguthaben, die einem Teil der Lose/Losanteile zur Gewinnberechtigung verhelfen,
werden in folgender Rangfolge angerechnet a) auf ganze Lose, b) auf halbe Lose, c) auf Viertellose, d) auf Achtellose, e) auf
Sechzehntellose. Bei mehreren Losen der gleichen Wertigkeit gilt das Los mit der jeweils niedrigsten Losnummer als bezahlt.
(9) Bei unvollständiger Lospreiszahlung verwahrt die LE/VSt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, insbesondere unter Ausschluss eines
Zinsanspruchs und ohne Verpflichtung zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen den Teil des gezahlten Betrages, der für die
Verrechnung mit einer Losnummer nicht ausreicht. Wird der Lospreis später vollständig gezahlt, gelten Abs. 7 und 8 entsprechend.
Ansonsten kann der Betrag auf nachfolgende Losbestellungen angerechnet werden oder er wird nach Anforderung des Spielteilnehmers
von der LE/VSt zurückgezahlt.
§ 7 Spielfortsetzung/Ausscheiden von Losnummern/Übertragung/Spielbeendigung
(1) Jedes Los gilt nur für die Klasse, auf die es ausgestellt ist. Die LE/VSt soll dem Spielteilnehmer rechtzeitig vor Beginn einer
Folgeklasse ein Los (bzw. die von ihm gespielte Anzahl Lose) mit derselben Losnummer und demselben Buchstaben wie in der aktuell
gespielten Klasse anbieten. Kann die Spielteilnahme trotz rechtzeitiger Bezahlung des Lospreises nicht mit der bisherigen Losnummer
fortgesetzt werden, hat der Spielteilnehmer Anspruch auf die unentgeltliche Spielteilnahme mit der doppelten Anzahl der ihm zustehenden
Lose mit anderen Nummern für alle folgenden Klassen. Entsprechend soll die LE/VSt dem Spielteilnehmer der 6. Klasse Lose für die
1. Klasse der Folgelotterie anbieten, und zwar entsprechend den von ihm gespielten Losen. Ein Rechtsanspruch des Spielteilnehmers auf
ein solches Losangebot besteht nicht.
(2) Die Annahme der Angebote nach Abs. 1 steht dem Spielteilnehmer frei.
(3) Losnummern, die in den vier Großen Hauptziehungen der 6. Klasse einen Gewinn erzielt haben, scheiden mit Ablauf des Tages vor
der nächstfolgenden Großen Hauptziehung oder bei den in der 4. Großen Hauptziehung gezogenen Gewinnnummern mit Ablauf des
Tages vor der Jackpot-Ziehung der 6. Klasse aus der Lotterie aus. Alle übrigen Losnummern – auch wenn sie bereits gewonnen haben –
bleiben bis zum Ende der Lotterie im Spiel.
(4) Damit ein Gewinner nach dem Ausscheiden seiner Losnummer weiter an der Lotterie teilnehmen kann, soll ihm seine LE/VSt unverzüglich
ein Folgelos (bislang Anschlusslos) mit einer neuen Losnummer und einer dem alten Los entsprechenden Losteilung anbieten.
Der Einsatz hierfür ist mit dem vorher erzielten Gewinn gedeckt. Ein Rechtsanspruch auf ein solches Folgelosangebot besteht nicht. Die
Annahme des Folgelosangebotes steht dem Spielteilnehmer frei. Sie erfolgt durch rechtzeitige und vollständige Zahlung (§ 6) mit der
Maßgabe, dass bei den im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Gewinnbeträgen bis zu 10.000 der Folgelospreis mit dem vorangegangenen
Gewinn verrechnet wird. Die Verrechnung gilt als rechtzeitige Zahlung gemäß § 6. Das Folgelos nimmt ab dem Tag der nächstfolgenden
Großen Hauptziehung bzw. der Jackpot-Ziehung der 6. Klasse teil. Will der Gewinner das Folgelosangebot nicht annehmen, so
muss er der Verrechnung des Lospreises binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Gewinnbenachrichtigung widersprechen.
In der Gewinnbenachrichtigung wird der Spielteilnehmer über das Ausscheiden seines Loses, das Angebot des Folgeloses, die
Verrechnung des Folgelospreises mit dem Gewinn und die Möglichkeit und die Rechtsfolgen des Widerspruchs gegen die
Lospreisverrechnung informiert. Im Falle des Widerspruchs gilt der Folgelosvertrag rückwirkend als nicht abgeschlossen und der Gewinn
des ausgeschiedenen Loses wird unverzüglich ausbezahlt oder auf Wunsch des Spielteilnehmers mit künftigen Spieleinsätzen verrechnet.
Der Spielteilnehmer kann auch ausdrücklich erklären, dass er für den Fall des Ausscheidens seines Loses die Spielfortsetzung
mittels eines Folgeloses wünscht (Folgelos-Reservierung; bislang Anschlusslos-Reservierung). Die Folgelos-Reservierung kann jederzeit
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(5) Der Lospreis für ein Folgelos setzt sich zusammen aus dem Preis für die laufende Klasse und für die Vorklassen.
(6) Der Spielteilnehmer kann seine Spielteilnahme zum Ende jeder Klasse beenden. Hat der Spielteilnehmer die LE/VSt zum Einzug des
Lospreises gemäß § 6 Abs. 3 ermächtigt, genügt die formlose Mitteilung an die LE/VSt, die Spielteilnahme zum Ende der Klasse beenden zu wollen. Eine solche Mitteilung gilt als Widerruf der Einzugsermächtigung. Die GKL kann den Spielvertrag zum Ende einer Klasse
beenden, sofern hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. In diesem Fall informiert die GKL bzw. die LE/VSt den Spielteilnehmer, dass ihm für
die Folgeklasse kein Angebot zum Abschluss des Spielvertrages mehr unterbreitet wird. Die Möglichkeit zur Spielbeendigung gilt für beide
Parteien auch dann, wenn der Spielteilnehmer ein Los-Zertifikat mit einem Gültigkeitszeitraum über mehrere Klassen erhalten hat.
(7) Die Übertragung der Ansprüche aus dem Spielvertrag bedarf der Zustimmung der GKL, vertreten durch die LE/VSt, in Textform gemäß
§ 126 b BGB.
§ 8 Spielteilnehmerverzeichnis
(1) Die Angaben des Spielteilnehmers gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6, seine Bankverbindung und die ihm zugeteilte(n)
Losnummer(n) sowie weitere Daten im Zusammenhang mit der Spielabwicklung und der Volljährigkeitsprüfung werden von der LE/VSt
in einem Verzeichnis registriert.
(2) Erteilt die GKL gemäß § 7 Abs. 7 die Zustimmung zu einer Übertragung der Ansprüche aus dem Spielvertrag auf eine andere Person,
wird diese Person mit ihren Daten als neuer Spielteilnehmer im Spielteilnehmerverzeichnis registriert.
§ 9 Gewinnermittlung/Gewinnbekanntgabe
(1) Das Ziehungsverfahren unterliegt der staatlichen Aufsicht. Ziehungsorte und -zeitpunkte werden vom Vorstand der GKL festgelegt und
auf Anfrage mitgeteilt.
(2) Für die Durchführung der Ziehungen im Einzelnen ist die vom Vorstand der GKL herausgegebene Ziehungsordnung maßgeblich. Die
Ziehungsordnung wird dem Spielteilnehmer auf Anforderung von der GKL kostenlos zugesandt. Darüber hinaus steht die Ziehungsordnung
auf www.nkl.de zum Download bereit.
(3) Alle gezogenen Gewinnzahlen, Endziffern und Gewinnbuchstaben pro Klasse werden in monatlich erscheinenden Amtlichen
Gewinnlisten verbindlich veröffentlicht. Werden sonstige Medien zur Gewinninformation genutzt, so sind diese Angaben ohne Gewähr.
(4) Im Gewinnfall erhält der Spielteilnehmer von der LE/VSt, die das Los geliefert hat, eine Gewinnbenachrichtigung.
§ 10 Gewinnauszahlung
(1) Der auf ein Los entfallende Gewinn steht dem für dieses Los registrierten Spielteilnehmer zu. Der Gewinn wird dem Spielteilnehmer
von seiner LE/VSt entweder unverzüglich ausbezahlt oder dem Spielteilnehmer auf dem Kundenkonto gutgeschrieben und auf Wunsch
mit dem Lospreis für nachfolgende Klassen verrechnet.
(2) Den Ort der Lieferung von Sach- und Goldgewinnen bestimmt die GKL. Bei Sach- und Goldgewinnen beinhaltet der Gewinnbetrag
neben dem Kaufpreis sämtliche mit dem Erwerb einhergehenden Kosten (bei PKW Überführungskosten, bei Immobilien
Erwerbsnebenkosten, bei Goldgewinnen Transportkosten). Der Spielteilnehmer hat keinen Anspruch auf Barabgeltung von Sachgewinnen
mit Ausnahme von Immobiliengewinnen und von Goldgewinnen. Die GKL ist berechtigt, anstelle des Sachgewinns (einschließlich
Immobiliengewinne) bzw. des Goldgewinns den im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Wert auszuzahlen.
§ 11 Haftung/Verbraucherstreitbeilegung
(1) Die GKL haftet nicht für Schäden, die auf ihrer fahrlässigen, auch grob fahrlässigen, Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen,
auch grob fahrlässigen, Pflichtverletzung einer LE/VSt oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen beruhen, soweit der Haftungsausschluss
dem Schutz der GKL und der Spielteilnehmer vor betrügerischen Manipulationen dient (§ 309 Nr. 7b BGB i. V. m. § 278 BGB).
(2) Im Übrigen haftet die GKL nur für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der GKL, ihrer gesetzlichen
Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es wird eine Pflicht
verletzt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Der Begriff der
Kardinalpflicht umfasst solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung vertraut werden darf. Die GKL haftet in diesem Fall nur für die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischen Schäden.
(3) Die Haftungsausschlüsse gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Die GKL haftet nicht für Schäden und sonstige Nachteile, die dadurch entstehen, dass der Spielteilnehmer falsche oder unvollständige
Angaben zu seinen persönlichen Daten macht oder Änderungen dieser Daten nicht oder verspätet mitteilt. Die GKL haftet im Übrigen nicht für
Schäden, die durch höhere Gewalt, unverschuldete Fehlfunktionen von technischen Einrichtungen, Versäumnisse von IT-, Druck-,
Kommunikations- und Transportunternehmen, strafbare Handlungen dritter Personen oder aus sonstigen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat,
hervorgerufen werden.
(5) Vereinbarungen zwischen der LE/VSt und dem Spielteilnehmer, die von diesen Amtlichen Lotteriebestimmungen abweichen, sind für
die GKL nicht verbindlich.
(6) Die GKL ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen
(§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz).
§ 12 Spielgeheimnis
Die Namen der Spielteilnehmer und Gewinner werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geheim gehalten.
§ 13 Anwendbares Recht
Für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Abschluss des Spielvertrages und dessen Erfüllung gilt ausschließlich deutsches Recht.
§ 14 Spielergänzung NKL Millionen-Joker
(1) Soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, gelten für den NKL Millionen-Joker die Regelungen in §§ 1 bis 13 dieser Amtlichen
Lotteriebestimmungen entsprechend.
(2) Beim erstmaligen Erwerb eines Loses kann der Spielteilnehmer bestimmen, ob er sich mit diesem Los an der Spielergänzung NKL Millionen-
Joker beteiligen will. An diese Entscheidung bleibt er während der Dauer der Lotterie gebunden. Eine Beendigung der Spielergänzung NKL
Millionen-Joker ist nur zusammen mit der Beendigung der Beteiligung am NKL Millionenspiel möglich. Die Beteiligung am NKL Millionen-Joker
wird auf dem Los vermerkt.
(3) Beim NKL Millionen-Joker werden gemäß Amtlichem Spielplan 305 Gewinne mit einer Gesamtgewinnsumme von 305.000.000 verlost. Die
planmäßige Gewinnausschüttungsquote beträgt bei einer Teilnahme am NKL Millionenspiel mit NKL Millionen-Joker über alle 6 Klassen 42,54 %.
(4) Die Teilnahme am NKL Millionen-Joker kostet je Klasse 28,00 für ein ganzes Los, 14,00 für ein halbes Los, 7,00 für ein
Viertellos, 3,50 für ein Achtellos und 1,75 für ein Sechzehntellos.
(5) Die Regelung des § 6 Abs. 8 gilt mit der Maßgabe, dass Losnummern mit NKL Millionen-Joker Vorrang haben vor Losnummern
gleicher Losteilung ohne NKL Millionen-Joker, es sei denn, der Spielteilnehmer trifft eine andere Bestimmung.
(6) Bei der Spielergänzung NKL Millionen-Joker gibt es keine Folgelose. Insofern finden die Regelungen des § 7 Abs. 3 und Abs. 4 keine
Anwendung.
Teil 2: NKL Extra-Joker
§ 15 Allgemeine Bestimmung
Soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, gelten für den NKL Extra-Joker die Regelungen in Teil 1 dieser Amtlichen Lotteriebestimmungen entsprechend.
§ 16 Teilnahmevoraussetzungen
Bei der Spielvariante NKL Extra-Joker PLUS ist die Spielteilnahme auf natürliche Personen beschränkt und private Spielgemeinschaften sind von einer Spielteilnahme ausgeschlossen.
§ 17 Erläuterungen zum NKL Extra-Joker
(1) Parallel zum NKL Millionenspiel führt die GKL den NKL Extra-Joker sowie die Spielvariante NKL Extra-Joker PLUS gemäß dem Amtlichen
Spielplan in 6 Runden von jeweils einem Kalendermonat durch. Jeder Kalendermonat ist eine in sich abgeschlossene Joker-Runde.
(2) Die Losauflage umfasst 5.000.000 Losnummern von 0.000.001 bis 5.000.000. Auf diese Losnummern entfallen insgesamt 252
10-Jahres-Rentengewinne und 915.032 Geldgewinne mit einer Gesamtgewinnsumme von 69.240.000 . Bei einer Teilnahme über alle
6 Runden beträgt die planmäßige Gewinnausschüttungsquote 46,16 %. Beim NKL Extra-Joker PLUS werden zusätzlich gemäß dem
Amtlichen Spielplan insgesamt 18 Gewinne einer lebenslangen Rente gezogen. Die Gewinnausschüttungsquote ist hier abhängig vom
Lebensalter der Gewinner einer lebenslangen Rente und der Bezugsdauer der Rentenzahlungen.
(3) Die Lose des NKL Extra-Jokers sind nicht in Losanteilen aufgelegt.
(4) Gewinnlose scheiden von der weiteren Teilnahme am NKL Extra-Joker nicht aus.
§ 18 Lospreis
Der Lospreis beträgt je Los und Runde beim NKL Extra-Joker 5,00 bzw. beim NKL Extra-Joker PLUS 10,00 . Die Spielteilnahme kann zu jeder Runde begonnen werden, ohne den Lospreis für die vorhergehenden Runden bezahlen zu müssen.
§ 19 Zahlung des Lospreises
(1) Der Lospreis ist spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Samstage) vor Beginn einer Runde zu bezahlen.
(2) Bei verspäteter Zahlung beginnt die gewinnberechtigte Spielteilnahme spätestens an dem auf den Zahlungseingang folgenden übernächsten
Werktag (ohne Samstage), jedoch nicht später als am 15. des Monats. Ansonsten beginnt die gewinnberechtigte
Spielteilnahme bei Zahlung gemäß Abs. 1 ab dem 1. des nächstfolgenden Monats.
(3) Werden die Lospreise für das NKL Millionenspiel und für den NKL Extra-Joker nicht vollständig bezahlt, so ist der gezahlte Betrag
zuerst auf die Lose des NKL Millionenspiels und danach auf die Lose des NKL Extra-Joker PLUS und danach auf die Lose des NKL
Extra-Jokers zu verrechnen, es sei denn, der Spielteilnehmer trifft eine andere Bestimmung.
§ 20 Gewinnermittlung
Wöchentliche Ziehungen werden an jedem Freitag, monatliche Ziehungen werden an jedem letzten Freitag des Monats durchgeführt.
§ 21 Gewinnauszahlung
(1) Rentengewinne werden von der GKL ausgezahlt. 10-Jahres-Rentengewinne werden monatlich ab dem Monat des Gewinns für die
Dauer von 10 Jahren gezahlt und sind vererbbar. Die lebenslange Rente wird monatlich ab dem Monat des Gewinns bis zum Lebensende
des Gewinners gezahlt. Lebenslange Renten sind nicht vererbbar und können nicht übertragen werden. Die Auszahlung erfolgt an den im
Spielteilnehmerverzeichnis mit seinem Geburtsdatum registrierten Spielteilnehmer.
(2) Die GKL behält sich vor, die lebenslange Rente als abgezinste Einmalzahlung zu leisten. Maßgeblich für die Abzinsung ist der
Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank nach § 247 BGB zum Zeitpunkt der Einmalzahlung. Als Zinsuntergrenze ist ein Zinssatz von
0,00% festgelegt. Die Höhe der Auszahlungssumme bemisst sich an der durchschnittlichen Lebenserwartung nach Geschlecht und
vollendetem Alter des Gewinners zum Zeitpunkt der Einmalzahlung gemäß Statistischem Bundesamt (Destatis).
(3) Die Auszahlung der lebenslangen Rente steht unter dem Vorbehalt eines Lebendnachweises, den die GKL durch eine einfache
Melderegisterauskunft bei der zuständigen Meldebehörde jährlich in Erfahrung bringt. Bei ins Ausland verzogenen Gewinnern besteht eine
Mitwirkungspflicht durch den Gewinner.
§ 22 Spielbeendigung
Die Spielteilnahme kann von beiden Parteien zum Ende jeder Runde beendet werden.
GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder, Hamburg/München, im Februar 2026





